Anträge auf Beurlaubung von Schülern müssen rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden.
Nach § 43 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) besteht für jeden Schüler u. a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 43 Abs. 3 SchulG beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.
Wichtige Gründe können z. B. sein:
- Persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall )
- Erholungsmaßnahmen ( wenn das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält )
- Religiöse Feiertage
- Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern ( z. B. Krankenhausaufenthalt, Betriebsferien). Die Schließung des Haushaltes ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen (z. B. des Arbeitgebers) nachzuweisen.
Nach § 41 Abs. 1 SchulG haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Nach § 126 SchulG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungs- berechtigter nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einerGeldbuße geahndet werden.